Öffentliche Bekanntmachungen
§11 der Hauptsatzung der Gemeinde Rödinghausen regelt das Verfahren:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden durch Bereitstellung auf der gemeindlichen Homepage unter www.roedinghausen.de vollzogen, wobei gleichzeitig durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde Rödinghausen im Rathaus, Heerstraße 2 auf die Bereitstellung im Internet hinzuweisen ist. Nachrichtlich werden öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde im Wiehenkurier veröffentlicht.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde Rödinghausen im Rathaus, Heerstraße 2, öffentlich bekanntgemacht. Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen. Nachrichtlich werden Zeit und Ort der Ratssitzungen außerdem im Wiehenkurier veröffentlicht.
(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabweisbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus Rödinghausen, Heerstraße 2. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 unverzüglich nachgeholt.