Allgemeinverfügung der Gemeinde Rödinghausen zur Verlängerung der Löschungsfristen für die Erlaubnisse zum Alkoholausschank (Gaststättenerlaubnis) bei Nichtausübung des Betriebs
Gemäß § 8 Satz 2 Gaststättengesetz wird zur Vermeidung unbilliger Härten für Gewerbetreibende folgende Allgemeinverfügung angeordnet:
- Die Löschungsfrist für die Gaststättenerlaubnisse nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz wird bei Nichtausübung des Betriebs auf den 31.07.2022 verlängert .
- Die Anordnung zu Ziff. 1 tritt amTage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Gemäß § 8 Satz 1 Gaststättengesetz (GastG) erlöschen die genann ten Erlaubnisse, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Diese Fristen können gemäß § 8 Satz 2 GastG verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Aufgrund der derzeit bestehenden globalen Pandemie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wurde zum Infektionsschutz der Bevölke rung unter anderem die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und so ziales veröffentlicht. Aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung sind seit März 2020 erhebliche rechtliche und tatsächliche Einschrän kungen und auch temporäre Schließungen von Gaststätten eingetre ten. Ohne weitere Maßnahmen würden die erteilten Gaststättener laubnisse erlöschen. Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile für betroffene Gewerbetreibende werden deshalb die Löschungsfristen für die genannten Erlaubnisse großzügig auf den 31.07.2022 verlängert. Eine Beantragung der Verlängerung der jeweiligen Löschungsfrist durch die einzelnen Gewerbetreibenden für die einzelnen Gewerbe triebe ist durch diese Allgemeinverfügung nicht mehr nötig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Lux