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Datum: 26.03.2021

Allgemeinverfügung der Gemeinde Rödinghausen zur Verlängerung der Löschungsfristen für die Erlaubnisse zum Alkoholausschank (Gaststättenerlaubnis) bei Nichtausübung des Betriebs

Gemäß § 8 Satz 2 Gaststättengesetz wird zur Vermeidung unbilliger Härten für Gewerbetreibende folgende Allgemeinverfügung angeord­net:

  1. Die Löschungsfrist für die Gaststättenerlaubnisse nach §  2  Abs. 1 Gaststättengesetz wird bei Nichtausübung des Betriebs auf den 31.07.2022 verlängert .
  2. Die Anordnung zu Ziff. 1 tritt amTage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Gemäß § 8 Satz 1 Gaststättengesetz (GastG) erlöschen die genann­ ten Erlaubnisse, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Diese Fristen können gemäß § 8 Satz 2 GastG verlängert  werden,  wenn ein wichtiger  Grund vorliegt.

Aufgrund der derzeit bestehenden globalen Pandemie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  wurde zum Infektionsschutz der Bevölke­ rung unter anderem die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und so­ ziales veröffentlicht. Aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung sind seit März 2020 erhebliche rechtliche und tatsächliche Einschrän­ kungen und auch temporäre Schließungen von Gaststätten eingetre­ ten. Ohne weitere Maßnahmen würden die erteilten Gaststättener­ laubnisse erlöschen.  Zur Vermeidung  rechtlicher Nachteile für  be­troffene  Gewerbetreibende werden  deshalb die Löschungsfristen für die genannten Erlaubnisse großzügig auf den 31.07.2022 verlängert. Eine Beantragung der Verlängerung der jeweiligen Löschungsfrist durch die einzelnen Gewerbetreibenden für die einzelnen Gewerbe­ triebe  ist  durch  diese  Allgemeinverfügung nicht mehr nötig.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe  Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Siegfried Lux